Volksentscheid 1973 - Rundfunkfreiheit (Art. 111a BV)

Keine Änderung, sondern das Einfügen eines weiteren Artikels in die bayerische Verfassung, verfolgte der Volksentscheid über die Rundfunkfreiheit in Bayern. Diese war bereits durch Artikel 111 der bayerischen Verfassung geregelt. Im Februar 1972 hatte die CSU-Mehrheit gegen den Widerstand der Opposition eine Änderung des Rundfunkgesetzes beschlossen. Damit sollte der Rundfunkrat vergrößert und der parteipolitische Einfluss gestärkt werden. Das daraufhin gebildete Bündnis aus Opposition und anderen Gruppen versuchte, mithilfe des „Volksbegehren Rundfunkfreiheit“ vom 27. Juni bis 10. Juli 1972 die Novellierung des Gesetzes zu verhindern. Am Ende hatten mehr als die geforderten 10% der wahlberechtigten Bürger daran teilgenommen, jedoch wurde die Abstimmung im Bayerischen Landtag für ungültig erklärt. Ein von der CSU im Oktober eingereichter Kompromissvorschlag scheiterte ebenso. Die von Franz Josef Strauß am Ende des Jahres 1972 signalisierte Gesprächsbereitschaft bahnte den Weg zu zwei Gesprächsrunden am 11. und 22. Januar 1973. Gegen Widerstände in den eigenen Fraktionen konnte man sich darauf verständigen, dass der Rundfunk bleibt in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und in der öffentlichen Verantwortung. Der Mitgliederanteil aus Senat, Landtag und Staatsregierung im Kontrollgremium darf ein Drittel nicht übersteigen. Die einzelnen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst. Die Zustimmung per Volksentscheid, der die öffentlich-rechtliche Trägerschaft des Bayerischen Rundfunks in der Verfassung verankerte, belief sich schließlich auf 87% der abgegebenen Stimmen. Das neue Gesetz trat am 1. August 1973 in Kraft.