Bayerischer Senat

04.12.1947

Die Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946 etabliert neben der ersten parlamentarischen Kammer der Abgeordneten, dem Landtag, auch eine zweite Kammer, den Senat. Seine Aufgaben und Zusammensetzung regeln die Artikel 34 bis 42 der Bayerischen Verfassung. Demnach ist der Senat, wie in Artikel 34 definiert, "… die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes". Damit verfügt Bayern als einziges der Länder der alten Bundesrepublik über eine Zweite Kammer, die als ständiges Organ 60 Mitglieder umfasst. Die Amtszeit der Senatoren erstreckt sich auf sechs Jahre, wobei alle zwei Jahre ein Drittel der Sitze neu bzw. wieder besetzt werden. Dies erfolgt bei den Religionsgemeinschaften durch Ernennung, während man bei den übrigen Körperschaften die Senatoren durch Wahl bestimmt.

Im Beisein der amerikanischen Militärregierung nimmt am 4. Dezember 1947 in der Großen Aula der Ludwigs-Maximilians-Universität der Bayerische Senat seine Arbeit auf. Es werden Josef Singer (1888-1980), Generaldirektor der Bayerischen Raiffeisen-Zentralkassen und Vertreter der Gruppe Genossenschaften, zum ersten Präsidenten, Gustav Schiefer aus der Gruppe Gewerkschaften und Alexander Rodenstock aus der Gruppe Industrie und Handel, zu Vizepräsidenten sowie Konrad Frühwald (Gruppe Land- und Forstwirtschaft), Anton Hockelmann (Gruppe Handwerk), Friedrich Veit (Gruppe Religionsgemeinschaften) und Georg Volkhardt (Gruppe Gemeinden und Gemeindeverbände) zu Schriftführern gewählt.

Die Aufgaben des Senats als in erster Linie beratende und gutachterliche Einrichtung im Rahmen der Landesgesetzgebung werden im Zusammenhang mit der allgemeinen Diskussion über den Abbau der Bürokratie in den 1990er Jahren zunehmend kritischer betrachtet und die Notwendigkeit einer Zweiten Kammer in Bayern in Frage gestellt, zumal Beschlüsse des Senats vom Landtag mit einfacher Mehrheit überstimmt werden können. Dies führt schließlich zu einem von der ÖDP initiierten Volksbegehren im Juni 1997. Bei dem darauf folgenden Volksentscheid am 8. Februar 1998 sprechen sich 69,2 % für die Abschaffung des Senats aus, während der von der CSU getragene Gegenentwurf des Landtags nur 23,6% der Stimmen erhält. Eine Klage gegen den Volksentscheid weist der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 1999 ab, so dass das Gesetz zur Abschaffung des Senats am 1. Dezember 2000 in Kraft treten kann. Zum letzten Mal tritt der Senat am 15. Dezember 1999 zusammen, bevor er sich im zweiundfünfzigsten Jahr seines Bestehens am 31. Dezember des gleichen Jahres endgültig auflöst.