Der Bundestag verabschiedet das Gleichberechtigungsgesetz

03.05.1957

Am 3. Mai 1957 verabschiedet der Bundestag das „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“. Bereits 1949 haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Grundgesetz verankert. Für die Aufnahme des Satzes "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" in das Grundgesetz hat die Sozialdemokratin Elisabeth Selbert in langen und zähen Auseinandersetzungen kämpfen müssen.

Die bisherigen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch – der Mann als Oberhaupt der Familie mit Letztentscheidungsrecht und der verpflichtenden Haushaltsführung als Aufgabe der Frau - sollen bis 1953 angepasst werden. Lange und hitzige Debatten in den Parteien und zuständigen Ausschüssen führen zu einer Verschiebung der Neuregelung bis ins das Jahr 1957.

Am Ende können alle Beteiligten sich auf einen Kompromiss einigen. Frauen können bzw. dürfen berufstätig sein, solang die familiären Pflichten nicht darunter leiden, der Ehemann hat das Recht in diesem Fall das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Erst 1977 wird dieses Gesetz mit einer erneuten Reform des Eherechts abgeschafft. Als großen Fortschritt sieht man die Regelung zur Zugewinngemeinschaft. Das von der Ehefrau in die Ehe gebrachte Vermögen gehört nun nicht mehr automatisch dem Mann. Das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Das Vorrecht des Mannes in Fragen der Erziehung bleibt jedoch dem Ehemann vorbehalten.

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt auf dem zur Gleichberechtigung.